Gehörlose Menschen müssen wie alle anderen Menschen auch die Schutzmaske tragen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sind aber in bestimmten Situationen von der Maskenpflicht befreit:
- Wenn sie gesundheitlich nicht dazu in der Lage sind die Maske dauerhaft auf zu setzen, z.B. wenn sie Probleme mit der Atmung haben. Dies muss von einem Arzt festgestellt werden und eine Bestätigung geschrieben werden.
- In der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung steht unter §15 Abs. 3 Z4:
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmakse der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
Das bedeutet zum Beispiel in einer Dolmetschsituation, beim Arzt, bei einer Behörde… können die gehörlose Person und die Person mit der man sich unterhält die Maske kurz entfernen, damit man zusätzlich von den Lippen ablesen kann und die Mimik erkennbar ist. Man kann aber niemanden zum Abnehmen zwingen. Die Person, mit der man sich unterhält darf selbst entscheiden, ob sie sich wohl dabei fühlt, die Maske zu entfernen.
Daher ist es wichtig, die Menschen dafür zu sensibilisieren, dass das Abnehmen der Maske für gehörlose Menschen eine große Erleichterung in der Kommunikation darstellt.